Öffentliche
Bestellung

Von der Industrie- und
Handelskammer zu Lübeck
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger
für Wasserwirtschaft

  • Abwasserkanäle
  • Grundstücksentwässerung
  • Kleinkläranlagen
  • Versickerungsanlagen

Dipl.-Ing. (FH)
Dipl.Wirtsch.-Ing. (FH)

Norbert Schydlo

 

Schlutuper Kirchstr. 18
23568 Lübeck
Tel. 0451 - 611293 61
Fax 0451 - 611293 64
 
info@sv-wasserwirtschaft.de

Sachverständige - unabhängig und unparteiisch

In Deutschland existiert kein rechtlicher Schutz der Bezeichnung "Sachverständiger". In der Folge können sich auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, auf dem Markt als Sachverständige bezeichnen und betätigen. Die deutsche Gesetzgebung hat deshalb die öffentliche Bestellung von Sachverständigen eingeführt.
Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen, die in §36 GewO geregelt ist, hat die Aufgabe, den Gerichten, den Behörden und den privaten Nachfragern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die von kompetenten Stellen auf persönliche und fachliche Eignung überprüft wurden.
Die Nachfrager können darauf vertrauen, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, weisungsfrei und nach besten Wissen und Gewissen erstatten.
Durch ein neutrales Gutachten wird zugleich auch die Position des Auftraggebers gestärkt, der sich bei der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf dessen Unparteilichkeit verlassen kann.

[Text in Anlehnung an eine Broschüre des IfS e.V.]

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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie besondere Sachkunde nachgewiesen haben und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen (§36 GeWO);
  • müssen bei ihrer öffentlichen Bestellung einen Eid dahingehend leisten, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, unabhängig, unparteiisch, persönlich und weisungsfrei erfüllen (§36 Abs. 1 GeWO);
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen nur dann vom Gericht beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (§§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO);
  • sind gesetzlich verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu erstatten und können daher Gerichtsgutachten nicht ohne besonderen Grund ablehnen (§§ 404 Abs. 1 ZPO, 73 Abs. 1 StPO);
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog, der in der Sachverständigenordnung (SVO) der Kammer normiert ist;
  • genießen für die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" einen gesetzlichen Schutz (§ 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB);
  • unterliegen als einzige Sachverständigengruppe einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht (§ 203 Abs. 2 Nr.5 StGB);

[Text entnommen aus Bleutge, P.; Seminarunterlagen 01/2001 "Die Rechtsstellung des öffentlich bestellten Sachverständigen"]

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Ständig auf dem Prüfstand

Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Während ihrer Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unterliegen sie der ständigen Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaften. Dies sind in Deutschland vor allem die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Architekten- und Ingenieurkammern und die Landwirtschaftskammern.
Die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ist auf dem Geschäftspapier eines Sachverständigen immer mit dem Zusatz der Bestellungs-
körperschaft (z.B. Industrie- und Handelskammer) zu führen. Der Auftraggeber kann so leicht erkennen an welche Institution er sich gegebenenfalls für weitere Auskünfte zur Person des Sachverständigen wenden kann.
Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterliegen einer ständigen Fortbildungspflicht.

[Text in Anlehnung an eine Broschüre des IfS e.V.]

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Der öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige als Schiedsgutachter

Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Die Parteien können vereinbaren, dass sie das fachliche Urteil des Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Sie erhalten eine verbindliche Klärung der entstandenen Streitfrage und vermeiden den so eventuell den Gang zu Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung außer bei grober Unrichtigkeit gebunden.
Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen zu treffen. Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe eines Sachverständigen Recht zu sprechen. Diese Aufgabe obliegt den Gerichten.
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Woran erkennt man einen öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen?

  • An dem offiziellen Siegel, das dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach der Vereidigung zur Verfügung gestellt wird,
  • An der Bezeichnung, die gesetzlich geschützt ist und nur von den Personen genutzt werden darf, die im Rahmen des Prüfverfahrens von einer offiziellen Bestellungskörperschaft öffentlich bestellt und vereidigt wurden,
  • An dem offiziellen Ausweis, der dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen von der bestellenden Kammer überreicht wird.
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